Satzung

Satzung der Skoda Oldtimer-lG Deutschland für klassische
Automobile e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ,,Skoda Oldtimer-lG Deutschland für klassische
Automobile e.V.", im folgenden Verein genannt. Er hat seinen Sitz in 61267
Neu-Anspach, Hauptstraße 91. Die Eintragung in das Vereinsregister wird
beantragt.

§2 Aufgaben und Ziele

Der Verein hat die Aufgabe, sich für die Erhaltung, Restaurierung und Pflege
der klassischen Skoda Automobile (Oldtimer Kulturgut) einzusetzen.
Treffen im lnn- und Ausland zur Förderung des Erfahrungsaustauschs und
des technischen Know-hows unter den Mitgliedern zu organisieren.
Der Verein hat die Aufgabe die Herausgabe einer Vereinszeitung, in der
Regel, bis zu 4-mal im Jahr, zur lnformation der Mitglieder zu organisieren.
Führung eines Fahrzeugregisters zur Dokumentation des Bestandes an
historischen Skoda Vor- und Nachkriegsfahrzeugen.

Er kann darüber hinaus auch kulturelle Aufgaben wahrnehmen.
Der Verein erstrebt keine wirtschaftliche Geschäftigkeit.
Dennoch ist er berechtigt, eigenständig Sponsorenverträge mit Betrieben,
Firmen, Einrichtungen, aber auch Einzelpersonen einzugehen, die dem
alleinigen Ziel dienen, Veranstaltungen des Vereins zu unterstützen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,
Er verfolgt keinen politischen oder religiösen Zweck.
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins
zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den
Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer
Neutralität. Er fördert die soziale lntegration ausländischer Mitbürger. Der
Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen
Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen
eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

§3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann von natürlichen und juristischen
Personen auf Antrag erworben werden.
Der Mitgliedsantrag ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten, der
dann über die Aufnahme entscheidet.

2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich
besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder
besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber
beitragsfrei.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt
b) durch Tod des Mitglieds
c) durch Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Der Austritt muss schriftlich bis zum 30. September des Kalenderjahres dem
Vorstand vorliegen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn es gegen die lnteressen des Vereins verstößt, insbesondere die in der
Satzung niedergelegten Grundsätze verletzt, oder wenn es mit der Zahlung
des Jahresbeitrages länger als drei Monate im Rückstand geblieben ist. Vor
der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur
Äußerung durch schriftliche Stellungnahmen geben.
Durch freiwilliges oder zwangsweises Ausscheiden verliert das Mitglied den
Anspruch auf das Vereinsvermögen. Fällige Verpflichtungen sind noch zu
erfüllen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen teilzunehmen. Ferner ist
es bei der Mitgliederversammlung und den Beschlüssen stimmberechtigt und
kann Anträge an die Versammlung und den Vorstand stellen.
Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

Mitglieder mit Wohnsitz in Deutschland, sind verpflichtet, den von der

Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag bis zum 31 .01 . jeden
Jahres zu zahlen.

Mitglieder, welche ihren Wohnsitzt nicht in Deutschland haben, müssen die
Zahlungsfrist mit dem Kassenwart schriftlich abstimmen.

Jedes Mitglied erkennt mit dem Beitritt zum Verein die Satzung an und
verpflichtet sich, die Aufgaben des Vereins zu unterstützen und zu fördern.

§6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr endet am 30. Juni eines jeden Jahres.

§7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§8 MitgIiederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. lhre
Beschlüsse sind für den Vorstand und für seine Mitglieder bindend.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich in der Regel im 3. Quartal des
Jahres an dem Jahrestreffen statt.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch die Veröffentlichung in der
Vereinszeitung, mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor der
Versammlung, unter Angabe des Versammlungsortes und der Tagesordnung
durch einen Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden des
Vereins.
Mitglieder, die keine Vereinszeitung erhalten, werden gesondert schriftlich zur
Mitgliederversammlung eingeladen, ebenso wird zu einer außerordentlichen
MitgIiederversammIung in der Vereinszeitung oder gesondert schriftlich
eingeladen.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder
hat der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzenden innerhalb von drei
Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Angabe des
Versammlungsortes einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß hierzu
eingeladen wurde.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes
b) Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des Haushaltsplanes und der Beitragsordnung
e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Änderung der Satzung
h) Auflösung des Vereins und Verteilung des Vereinsvermögens
i) Beratung und Beschlussfassung über Anträge

Die Abstimmung der Mitgliederversammlung erfolgt offen. Wahlen zum
Vorstand erfolgen ebenfalls offen, wenn nicht mindestens ein Mitglied die
geheime Wahl beantragt.
Anträge müssen acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand
schriftlich vorliegen.
Die Änderung der Satzung bedarf einer zwei-drittel Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Vorschläge zur Satzungsänderung sind der Einladung zur
Mitgliederversammlung beizufügen.
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von dreiviertel der
abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder der
Mitgliederversammlung.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§9 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) zwei Vorsitzenden
b) einem stellvertretenden Vorsitzenden
c) einem Kassenwart
d) einem Schriftführer

Die Funktion des Schriftführers kann auch von den Vorsitzenden, stellv.
Vorsitzenden oder Kassenwart wahrgenommen werden.
Vorsitzender im Sinne des § 26 BGB sind die zwei Vorsitzenden und der
stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein.

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Sollte die Wahl eines neuen Vorstandes unmöglich sein (keine Kandidaten
oder andere Unmöglichkeiten der Beschlussfassung), so bleibt der alte
Vorstand bestehen.
Dieser hat jedoch innerhalb eines Jahres erneut eine Mitgliederversammlung,
mit dem Zweck der Wahl eines neuen Vorstandes, einzuberufen.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sachkosten werden
erstattet. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Vorstand hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins nach der
Satzung zu führen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu
vollziehen. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden, bei deren
Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

§10 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Ausschüsse berufen. Die
Ausschüsse sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

§11 Mitgliedschaft in anderen Vereinen

Der Verein kann Mitglied anderer Vereine oder Motorsportorganisationen
werden, soweit diese dem Vereinszweck nicht widersprechen.

§12 Rechnungswesen

Über das Kassen-und Rechnungswesen ist vom Kassenwart Buch, über die
Einnahmen und Ausgaben, sowie über das Vereinsvermögen zu führen. Der
Kassenwart sammelt die Belege und erstattet der Mitgliederversammlung
Bericht über die Einnahmen und Ausgaben und den Kassenstand.
Die Prüfung der Kasse erfolgt durch zwei gewählte Kassenprüfer, die der
Mitgliederversammlung den Prüfbericht vortragen.

Drei Kassenprüfer werden für die Dauer von vier Jahren gewählt, welche sich
bei der Kassenprüfung abwechseln können.

§13 Datenschutz

Der Vorstand hat, entsprechend der Datenschutzgrundverordnung und
weiterer Datenschutzgesetze, eine/en Datenschutzbeauftragte/n zu
bestimmen.
Der/die Datenschutzbeauftragte wird für die Dauer von 4 Jahren bestimmt.

§14 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen wird, nach Abzug der
Kosten für die Liquidation, einer Organisation für Zwecke der Pflege der
klassischen Skoda Automobile zugeführt. Einzelheiten bestimmt die
auflösende Mitgliederversammlung.

§15 Gültigkeit

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in
Kraft.

§16 Satzzungserrichtung

Die Satzung wurde am 03.September 2011 errichtet.
Die letzte Anderung der Satzung erfolgte am 07. September 2019
Diese Änderung der Satzung erfolgte, durch Beschluss der
Mitgliederversammlung, am 05. September 2020.