Satzung

Satzung der Skoda Oldtimer-lG Deutschland für klassische
Automobile e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ,,Skoda Oldtimer-lG Deutschland für klassische
Automobile e.V.", im folgenden Verein genannt. Er hat seinen Sitz in 61267
Neu-Anspach, Hauptstraße 91. Die Eintragung in das Vereinsregister wird
beantragt.

§2 Aufgaben und Ziele

Der Verein hat die Aufgabe, sich für die Erhaltung, Restaurierung und Pflege
der klassischen Skoda Automobile (Oldtimer Kulturgut) einzusetzen.
Treffen im lnn- und Ausland zur Förderung des Erfahrungsaustauschs und
des technischen Know-hows unter den Mitgliedern zu organisieren.

Der Verein hat die Aufgabe die Herausgabe einer Vereinszeitung, in der
Regel, bis zu 2-3-mal im Jahr, zur lnformation der Mitglieder zu organisieren.

Er kann darüber hinaus auch kulturelle Aufgaben wahrnehmen.

Der Verein erstrebt keine wirtschaftliche Geschäftigkeit.

Dennoch ist er berechtigt, eigenständig Sponsorenverträge mit Betrieben,
Firmen, Einrichtungen, aber auch Einzelpersonen einzugehen, die dem
alleinigen Ziel dienen, Veranstaltungen des Vereins zu unterstützen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,

Er verfolgt keinen politischen oder religiösen Zweck.

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins
zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den
Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer
Neutralität. Er fördert die soziale lntegration ausländischer Mitbürger. Der
Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen
Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen
eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

§3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann von natürlichen und juristischen
Personen auf Antrag erworben werden.
Der Mitgliedsantrag ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten, der
dann über die Aufnahme entscheidet.

2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich
besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder
besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber
beitragsfrei.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt
b) durch Tod des Mitglieds
c) durch Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Der Austritt muss schriftlich bis zum 30. September des Kalenderjahres dem
Vorstand vorliegen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn es gegen die lnteressen des Vereins verstößt, insbesondere die in der
Satzung niedergelegten Grundsätze verletzt, oder wenn es mit der Zahlung
des Jahresbeitrages länger als drei Monate im Rückstand geblieben ist. Vor
der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur
Äußerung durch schriftliche Stellungnahmen geben.
Durch freiwilliges oder zwangsweises Ausscheiden verliert das Mitglied den
Anspruch auf das Vereinsvermögen. Fällige Verpflichtungen sind noch zu
erfüllen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

edes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ferner ist es bei der
Mitgliederversammlung und den Beschlüssen stimmberechtigt und kann Anträge an die Versammlung und den  
Vorstand stellen.
Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
    
Mitglieder, welche das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einem, die freien
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befinden, sind nach
§ 104 BGB geschäftsunfähig und besitzen somit kein Stimmrecht.

Mitglieder, mit Wohnsitz in Deutschland, sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Mitgliedsbeitrag bis zum 31.01. jeden Jahres zu zahlen oder diesen per SEPA-Lastschiftmandat einziehen zu
lassen.
    
Mitglieder, welche ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, können den Mitgliedsbeitrag auch bei einem
Treffen in bar bezahlen. Dieses müssen sie vorher mit dem Kassenwart schriftlich abstimmen.

Jedes Mitglied erkennt mit dem Beitritt zum Verein die Satzung an und verpflichtet sich, die Aufgaben des Vereins
zu unterstützen und zu fördern.

 

§6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr endet am 30. Juni eines jeden Jahres.

§7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§8 MitgIiederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand und für
seine Mitglieder bindend.

Die Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel, im 3. Quartal des Jahres an dem Jahrestreffen statt.
Abweichend von § 32 BGB kann die Mitgliederversammlung auch hybrid erfolgen.

Voraussetzung für die Abstimmung von Beschlüssen per Brief ist die Unabwendbarkeit der Beschlussfassung.

Eine andere Voraussetzung für die Abstimmung von Beschlüssen per Brief ist die Unmöglichkeit der Durchführung einer Mitgliederversammlung (z. Bsp. Pandemie, Kriegsereignisse, Krankheit des Vorstandes).

Die Vereinsmitglieder erhalten in diesem Falle die Beschlussvorlagen über den Kurier oder in Ausnahmefällen per
Brief.

Für die Rückantwort/Stimmabgabe zur Beschlussfassung wird eine Frist von sechs Wochen, ab Versendung der
Unterlagen gewährt.

Alle bis zum Fristende eingehenden Stimmen werden gezählt.

Der Beschluss ist gefasst, wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Beschluss zustimmt.
Dieses gilt auch für Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins.

Die Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses erfolgt in der darauffolgenden Vereinszeitschrift.

Die Einberufung erfolgt schriftlich durch die Veröffentlichung in der Vereinszeitung, mit einer Frist von
mindestens vier Wochen vor der Versammlung, unter Angabe des Versammlungsortes und der Tagesordnung
durch einen Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins.
     
Mitglieder die keine Vereinszeitung erhalten werden gesondert schriftlich zur Mitgliederversammlung
eingeladen.
Ebenso wird zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in der Vereinszeitung oder gesondert schriftlich
eingeladen.

Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder hat der Vorsitzende oder
stellvertretende Vorsitzende innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit
Angabe des Versammlungsortes einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß hierzu eingeladen wurde.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Entgegennahme des Geschäftsberichtes
b)    Entgegennahme des Kassenberichtes    
c)    Entlastung des Vorstandes    
d)    Genehmigung des Haushaltsplanes und    
       der Beitragsordnung            
e)    Wahl des Vorstandes    
f)    Wahl der Kassenprüfer              
g)   Änderung der Satzung    
h)   Auflösung des Vereins und Verteilung des    
      Vereinsvermögens                            
i)     Beratung und Beschlussfassung über Anträge                            

Die Abstimmung der Mitgliederversammlung erfolgt offen. Wahlen zum Vorstand erfolgen ebenfalls offen, wenn
nicht mindestens ein Mitglied die geheime Wahl beantragt.    

Anträge müssen acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.    

Die Änderung der Satzung bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder eingegangenen
Beschlussunterlagen. Diese müssen eine Willensäußerung (Zustimmung/Ablehnung/Enthaltung) und eine
Unterschrift des Mitgliedes enthalten.

Vorschläge zur Satzungsänderung sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.    

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von dreiviertel der abgegebenen Stimmen der
Mitgliederversammlung.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.    

§9 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus    

a)    zwei Vorsitzenden    
b)    einem stellvertretenden Vorsitzenden
c)    einem Kassenwart    
d)    einem Schriftführer    

Die Funktion des Schriftführers kann auch von den Vorsitzenden, stellv. Vorsitzenden oder Kassenwart
wahrgenommen werden.    
    
Vorsitzender im Sinne des § 26 BGB sind die zwei Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende.    
Jeder vertritt den Verein allein.    
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt.    

Sollte die Wahl eines neuen Vorstandes unmöglich sein (keine Kandidaten oder andere Unmöglichkeit der
Beschlussfassung), so bleibt der alte Vorstand bestehen.

Dieser hat jedoch innerhalb eines Jahres erneut eine Mitgliederversammlung, mit dem Zweck der Wahl eines
neuen Vorstandes, einzuberufen.    

Sollte bei einer erneuten Wahl kein neuer Vorstand gewählt werden, ist der Verein aufzulösen. Eine
Beschlussfassung hierzu ist dann nicht notwendig.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sachkosten werden erstattet. Mittel dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.

Der Vorstand hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung zu führen und die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme der Vorsitzenden. Sollte dennoch eine Stimmgleichheit bestehen, entscheidet die Stimme des
stellvertretenden Vorsitzenden.

§10 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Ausschüsse berufen. Die Ausschüsse sind an die Weisungen des
Vorstandes gebunden.

§11 Mitgliedschaft in anderen Vereinen

Der Verein kann Mitglied anderer Vereine oder Motorsportorganisationen werden, soweit diese dem
Vereinszweck nicht widersprechen.

§12 Rechnungswesen

Über das Kassen- und Rechnungswesen ist vom Kassenwart Buch über die Einnahmen und Ausgaben, sowie über das Vereinsvermögen zu führen. Der Kassenwart sammelt die Belege und erstattet der  Mitgliederversammlung Bericht über die Einnahmen und Ausgaben und den Kassenstand.
Die Prüfung der Kasse erfolgt durch zwei gewählte Kassenprüfer, die der Mitgliederversammlung den    Prüfbericht vortragen.                
Drei Kassenprüfer werden für die Dauer von vier Jahren gewählt, welche sich bei der Kassenprüfung abwechseln können.

§13 Datenschutz

Der Vorstand hat, entsprechend der Datenschutzgrundverordnung und weiteren Datenschutzgesetzen, eine/einen Datenschutzbeauftragten zu bestimmen.    
Der/die Datenschutzbeauftragte wird für die Dauer  von 4 Jahren bestimmt.

§14 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen wird, nach Abzug der Kosten für die Liquidation, einer Organisation für Zwecke der Pflege der klassischen Skoda Automobile Einzelheiten bestimmt die auflösende Mitgliederversammlung..

§15 Gültigkeit

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.

§16 Satzzungserrichtung

Die Satzung wurde am 05.September 2020 errichtet.    

Die Änderung der Satzung erfolgte am 02.09.2023 (eigetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Homburg v. d. Höhe am 17.04.2024).